Sitzung der ARK-RWL am 27.01.2021
Die bisher befristete Öffnungsklausel für eine betriebliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gilt ab 1. Februar 2021 unbefristet weiter. Mit der Öffnungsklausel kann per Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG, zwischen der Dienststellenleitung und MAV eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vereinbart werden. Zur Absicherung der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden wurde ein neuer Abs. 8 in § 6a BAT-KF eingefügt. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet, das volle reguläre Entgelt nachzuzahlen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt durch die Agentur für Arbeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht vorliegen. Zudem wurde die Informationspflicht zur ARK-RWL neu gefasst. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 2/2021 der Diakonie RWL entnehmen.