Neue Liste - Zuordnung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Kirchenkreisen
Für die Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in der EKiR, sind den Kirchenkreisen und Verbänden, jeweils zuständige Fachkräfte für Arbeitssicherheit zugeteilt. Die aktuelle Zuordnung der Fachkräfte und den dazugehörigen Arbeitsmedizinischen Versorgungszentren des BAD (Dienstleister der EKD) findet ihr hier zum Download.
Das Info-Material der MAV-Fortbildung ist abrufbar
Der Gesamtausschuss hatte in Verbindung mit den Fachkräften für Arbeitsschutz der EKiR, zu einer Fortbildung für den Arbeitsschutz eingeladen, an der im Dezember mehr als 50 Kolleginnen und Kollegen in Bonn teilgenommen haben. Alle Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie für die Betriebsmedizin des BAD, waren vor Ort und haben mit Ihren Vorträgen die Bedeutung des Arbeitsschutzes in verfasst kirchlichen Einrichtungen hervorgehoben. Dabei wurde auch die Arbeitsweise der Fachkräfte in verfasst kirchlichen Einrichtungen besprochen und kritisch begleitet.
Das bei der Fortbildung verwendete Info Material könnt ihr hier in unserem Themenspeicher abrufen.
Neues Outlook sendet Passwörter, Mails und andere Daten an Microsoft!
Mit einer E-Mail an alle ekir.de-Mailadressen warnt die EKiR alle Windows-Nutzer davor, auf die neueste Version von Microsoft Outlook umzusteigen: „Das Risiko, das bei der Nutzung des neuen Outlook sensible Daten an Microsoft übermittelt werden, ist hoch! Dabei werden nicht nur die IMAP- und SMTP-Zugangsdaten des EKIR-E-Mail-Kontos an Microsoft übertragen, sondern es werden auch alle E-Mails, Kalender- und Kontaktdaten auf die Microsoft-Server kopiert!“ Die EKiR rät deshalb allen kirchlichen Stellen in der EKiR dringend von der Nutzung des neuen Outlook ab! (also auch den MAVen) und bietet Alternativen an. Der MAV-Gesamtausschuss hat die Warnung bereits an die Regio-MAVen zur weiteren Verteilung „vor Ort“ an die MAVen von Kirche & Diakonie versandt.
Mehr dazu könnt ihr hier der E-Mail der EKiR entnehmen.
Zum Download findet ihr den Text hier.
Vertreter der Mitarbeitenden im Beirat der EFAS neu gewählt.
12.03.2021 - In der Frühjahrssitzung der Ständigen Konferenz der Mitarbeitervertretungen in der EKD (Stäko) wurden die vier Positionen für Mitarbeitende im 10-köpfigen Beirat der Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) neu besetzt. Neben Holger Mielich (LK Braunschweig), Astrid Peiser-Timm (EKD, Hannover) und Andreas Deeke (Badische LK) verstärkt der Düsseldorfer Michael Dornik (Foto) aus dem rheinischen MAV-Gesamtausschuss das Beratungsgremium der Fachstelle mit Sitz in Hannover. Seit 1997 ist die EFAS bemüht, dass die Mitarbeitenden aller Landeskirchen gut und sicher arbeiten können. Mehr dazu findet Ihr hier
Betroffene haben das Recht auf Hinzuziehung einer Vertrauensperson eigener Wahl
Am 9. Juni 2021 wurde das Teilhabestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Neuregelung wurde auch das Verfahren zum BEM (§ 167 SGB IX) ergänzt. Damit Ist es für betroffene Beschäftigte nun möglich, eine “Vertrauensperson” nach eigener Wahl zum BEM-Verfahren hinzuziehen. Auf diese Möglichkeit muss der Arbeitgeber hinweisen. Der Vertrauensperson sind alle im Verfahren vorhandenen Unterlagen auszuhändigen, damit sie ihrer Aufgabe gerecht werden kann. Entstehende Kosten trägt der Arbeitnehmer. Für die MAV stellt sich die Aufgabe, bereits vorhandene Betriebsvereinbarungen zum BEM, an die neue Gesetzeslage anzupassen. …mehr dazu
- auch für Beschäftigte mit Corona-Spätfolgen
Die Bundesregierung betont in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, das BEM sei auch ein geeignetes Mittel, um Beschäftigten mit Corona-Spätfolgen den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern. Es werde jedoch unabhängig von einer speziellen Erkrankung oder Diagnose angewendet. Mit der Möglichkeit, eine Vertrauensperson eigener Wahl zum BEM-Verfahren hinzuzuziehen werde das BEM insbesondere in Betrieben ohne Interessensvertretung gestärkt. …mehr dazu ist hier zur finden
(LAG Köln, Urteil v. 19.06.2020, 4 Sa 644/19; Quelle juris.de)
Ein Arbeitnehmer, der erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt fasst mit der anschließenden Äußerung, da tue sich etwas, kann auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden. Angesichts der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung sei eine vorhergehende Abmahnung nicht erforderlich gewesen. …weiterlesen
Flyer zur Gefährdungsbeurteilung in der EKiR
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind auch für die EKiR wichtige Themen. Unfälle und berufsbedingte Krankheiten sollen so weit wie möglich verhindert werden. Räume und Einrichtungen müssen frei von Gesundheitsrisiken für die Nutzerinnen und Nutzer sein. Dazu dienen verschiedene Rechtsregelungen, die für die Kirche als Arbeitgeberin verbindlich sind. Einen Flyer zur Gefährdungsbeurteilung in den Gemeinden der EKiR findet ihr hier
Faltblattder Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Wenn die Temperatur in Innenräumen witterungsbedingt über 26 Grad Celsius klettert, sollten Arbeitgeber mögliche Gefährdungen ihrer Beschäftigten mindern. Es gibt zwar keinen Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume oder Hitzefrei, doch Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten vor Gefährdungen durch hochsommerliche Temperaturen schützen und ab 30 Grad Celsius Maßnahmen ergreifen. Das BAuA-Faltblatt "Sommerhitze im Büro" zeigt, was Betriebe und Beschäftigte machen können, um die Arbeit erträglich zu gestalten.
DGB Handlungsleitfaden für betriebliche Interessenvertretungen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – kaum ein Problembereich ist besser geeignet, um jegliche Gesprächsrunde in einem Unternehmen verstummen zu lassen. Wird das Thema dennoch angesprochen, reichen die Reaktionen seitens der Beschäftigten und Vorgesetzten von Betroffenheit bis hin zu Unverständnis. Sexuelle Belästigung kann mit Worten, Gesten oder Taten ausgeübt werden. Sie kann von Einzelpersonen oder von Gruppen ausgehen. Aber: Es gibt keine klare Definition im Gesetz, die festschreibt, was sexualisierte Belästigung und Gewalt umfasst und was nicht.
Der Handlungsleitfaden zeigt, wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhindert und unterbunden werden kann, wie für Respekt und das Wahren von Grenzen im täglichen Miteinander geworben und ein gutes, diskriminierungsfreies Betriebsklima unterstützt werden kann.
Die Regelungen sind jetzt im Anhang Nr.6 der Arbeitsstättenverordnung zu finden
Mit der Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30. November 2016 kam es zum Außerkrafttreten der Bildschirmarbeitsverordnung. Die Regelungen bezüglich der Bildschirmarbeitsplätze finden sich jetzt im Anhang Nr.6 der neugefassten Arbeitsstättenverordnung. Nach § 3 ArbStättV sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung jetzt auch Belastungen der Augen oder Gefährdung des Sehvermögens zu berücksichtigen. Zudem sind gemäß § 3 a Abs. 1 beim Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen die ergonomischen Anforderungen zu beachten.
... den Anhang Nr.6 findet ihr hier.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016,10 AZR 596/15
Das Urteil stellt klar, dass eine erkrankte Arbeitnehmerin oder ein erkrankter Arbeitnehmer nicht zu einem Personalgespräch erscheinen muss, es sei denn, das Erscheinen ist aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und die oder der Betroffene ist hierzu gesundheitlich in der Lage.
...mehr dazu