Bisher befristete Regelungen für Reisekosten werden zum 01.01.2025 entfristet
In ihrer Dezembersitzung hat die ARK-RWL am 11.12.2024 eine Neufassung von § 35 BAT-KF beschlossen. Mit dem Beschluss wird die Erstattung der Reisekosten im BAT-KF, nun einheitlich durch das Reisekostengesetz NRW geregelt. Damit wird ua. die im BAT-KF bis zum 31.12.2024 befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung für KFZ von 30 auf 35 Cent und für Fahrräder von 20 auf 23 Cent je Kilometer entfristet. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 12/2024 der Diakonie RWL entnehmen.
Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download.
vkm-rwl fordert Entgelterhöhung von 8 %, mindestens aber 350 Euro
Bereits in der Oktobersitzung der ARK RWL hat der vkm-rwl angekündigt, nach Abschluss der Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst zu beantragen, das Ergebnis in den BAT-KF zu übernehmen. In der Dezembersitzung hat der vkm-rwl die Forderungen auch schriftlich eingereicht, um klarzustellen, dass nach Abschluss des Tarifvertrages im Bereich TVöD-VKA das gleiche Volumen, inklusive einer Rückwirkung zum 01.01.2025, verlangt werden wird. Zentraler Punkt der Forderungen ist bei einer Laufzeit von 12 Monaten, eine lineare Entgelterhöhung von 8 %, mindestens aber 350 Euro.
Mehr dazu findet ihr auf der Seite des vkm-rwl.
ab 1.August 2024 - Neuer SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF Anlage 8
Mit Beschluss der ARK-RWL vom 15.05.2024 gelten für Beschäftigte in den Bereichen Offene Ganztagsschulen und Schulsozialarbeit ab 1.August 2024 eigene Eingruppierungsmerkmale. Dazu wurde der SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF Anlage 8 überarbeitet und mit den Berufsgruppen „Beschäftigte im Bereich Offene Ganztagsschulen“ und „Beschäftigte in der Schulsozialarbeit“ erweitert. Zudem wurden die Entgeltgruppen der Berufsgruppe „Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen“ überarbeitet. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 5/2024 der Diakonie RWL entnehmen.
Den Beschluss der ARK-RWL mit allen Änderungen und Tabellen, findet Ihr hier zum Download.
…bei der Eingruppierung für Offene Ganztagsschulen und Schulsozialarbeit ab 1.August 2024
Die Arbeitsrechtsregelung zum neuen SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF Anlage 8 enthält eine Übergangsregelung mit Bestandschutzelement. Diese Übergangsregelung gilt nur für Bestandsmitarbeitende, die am 31.Juli 2024 in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der BAT-KF Anwendung findet, und das nach dem 1. August 2024 fortbesteht. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen, deren Tabellenentgelt bis zum 31. Juli 2024 höher ist, als das Tabellenentgelt nach dieser Arbeitsrechtsregelung. Sie verbleiben in der bis 31. Juli 2024 geltenden Entgeltgruppe. Das gilt auch für ein eventuell zustehendes Entgelt aus einer individuellen Endstufe.
Den Beschluss der ARK-RWL mit allen Änderungen, Tabellen und auch der Übergangsregelung findet Ihr hier zum Download.
ab 1. Oktober 2024 erhöhte Tabellenwerte in der Entgeltgruppe SE 9 der Anlage 4 d
Mit Beschluss der ARK-RWL am 24.04.2024 gelten für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen, die in der Entgeltgruppe SE 9 der Anlage 4 d eingruppiert sind, ab 1. Oktober 2024 neue, erhöhteTabellenwerte. Die Neufassung der SE 9 Tabelle war bei der Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss SuE im öffentlichen Dienst (2022/23) zurückgestellt worden, da zu dem Zeitpunkt die Redaktionsverhandlungen zum TVöD (VKA) noch nicht abgeschlossen waren. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 4/2024 der Diakonie RWL entnehmen.
Den Beschluss der ARK-RWL und die geändete Tabelle findet Ihr hier zum Download.
Neufassung der Anmerkung 3 im SE-Entgeltgruppenplan des BAT-KF
Bereits im November 2023 hatte der vkm-rwl einen Antrag zur ständigen Vertretung in Kitas eingebracht. Nach langer Diskussion hat sich die ARK-RWL in ihrer Sitzung am 21.01.2024 darauf verständigt die Vorbemerkung Nr. 3 im SE-EGP neu zu fassen. Mit einem neuen Satz 2 wird nun klargestellt, dass eine ständige Vertreterin zu bestellen ist, wenn das in einer Betriebserlaubnis vorgeschrieben wird. Diese Änderung ist am 21. Februar 2024 in Kraft getreten. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 2/2024 der Diakonie RWL entnehmen. Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download.
Erläuterungen der Unterschiede zum Krankengeldzuschuss
Fragen nach Höhe und Dauer des Krankengeldzuschusses gehören wohl bei allen MAVen zu den häufig gestellten Fragen. Eigentlich ganz einfach zu beantworten: Mitarbeitenden erhalten, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, einen Krankengeldzuschuss für bis zu 39 Wochen. Das gilt aber nicht für Alle – Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis vor dem 30.06.1994 begründet wurde, erhalten den Zuschuss bis zur Dauer von 26 Wochen – und auch da gibt es Ausnahmen….??
Mehr dazu findet ihr in dem Info zum Krankengeldzuschuss – hier zum Download
Anmerkungen und Klarstellungen zu § 5 Absatz 9 von Andreas Ullrich
Der § 5 Absatz 9 des BAT-KF, regelt die Vorbereitungszeit für Mitarbeitende im Erziehungsdienst. Dabei handelt es sich nicht um frei verfügbare Stunden, sondern der Dienstgeber kann verfügen, wie diese Zeit in die Dienstplanung eingebunden und genutzt wird. Wie die Vorbereitungszeit konkret umzusetzen ist und welche Aufgabe die MAV dabei hat, ist eine häufige Fragestellung bei MAV-Fortbildungen des GesA. Als Antwort hat Andreas Ullrich zu § 5 Absatz 9 detailierte Anmerkungen und Klarstellungen ausgearbeitet.
Danke für Deine Mühe Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download.
Inflationsausgleichsprämien wie im öffentlichen Dienst
Mit Beschluss der ARK-RWL kommt mit dem Entgelt für Juni 2023 eine einmalige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1240 € zur Auszahlung. Die Auszubildenden, Schülerinnen und Schüler und die Praktikantinnen erhalten 620 €. Die Inflationsausgleichsprämie wird netto ausgezahlt. Es folgen dann für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 weitere Auszahlungen in Höhe von 220 €. Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und Praktikantinnen erhalten 110 €. Für Teilzeitkräfte wird die Inflationsausgleichsprämie jeweils anteilig gezahlt. Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 9/2023 der Diakonie RWL entnehmen.
Anhebung der Tabellenentgelte ab 1.März 2024
Ab 1.03.2024 werden die Tabellenwerte im BAT-KF, um 200 € angehoben. Dieser Betrag wird dann um 5,5 %, mindestens jedoch um 340 €, erhöht. Zudem steigen die Zulagen, für die eine Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, ab dem 01.03.2024 um 11,5 %. Die Tabellenentgelte für die Auszubildenden, die Schülerinnen und Schüler und die Praktikantinnen werden ab dem 01.03.2024 um 150 € erhöht. Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 9/2023 der Diakonie RWL entnehmen.
Überleitung von Berufsgruppe 2 in Berufsgruppe 1 zum 1. Juni 2023
Ein weiterer Beschluss in der ARK-RWL Sitzung am 31.05.2023, betrifft den Bücherei- und Archivdienst. Die Berufsgruppe 5.2 „Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst“ wird gestrichen. Mitarbeitenden, die bisher in den Fallgruppen1 bis 6 der Berufsgruppe 5.2 eingruppiert waren, werden zum 1 Juni in die Berufsgruppe 5.1 stufengleich, einschließlich individueller Endstufe und unter Berücksichtigung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit übergeleitet. Die Berufsgruppe 5.1 erhält eine neue Anmerkung Nr. 7, mit Bezug auf den Bücherei- und Archivdienst. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 9/2023 der Diakonie RWL entnehmen.
Wer hat Anspruch darauf – wer nicht?
Mit der Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E im TVöD, wurde in § 28a eine Regelung für „Regenerationstage“ in den BAT-KF eingefügt. Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Mitarbeitende bei einer 5-Tage-Woche, zwei Regenerationstage im Jahr,- wenn sie den entsprechenden Berufsgruppen angehören. Das führt zu der vielgestellten Frage an die MAVen: „Wer erhält sie – wer nicht?“ Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, die Antwort detailiert auszuarbeiten. Danke Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download.
Rückwirkende SE-Zulage auch in der gemeindlichen Kinder-Jugendarbeit
Zum Abschluss der Umsetzung des Tarifergebnisses im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD in den BAT-KF hat sich die ARK-RWL am 31.05.2023 auch auf die Zahlung der SE-Zulage in der gemeindlichen Kinder-Jugendarbeit geeinigt. So erhalten Mitarbeitende in der gemeindlichen Kinder-Jugendarbeit, die in der unter der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ fallen, rückwirkend ab dem 01.01.2023 eine SE-Zulage in Höhe von 130€ bzw. 180 €, zwei Regenerationstage sowie eine Eimalzahlung in Höhe von 780€ bzw. 1080 €. Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 9/2023 der Diakonie RWL entnehmen.
Verständigung zur Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss SuE
Ab 01.01.2023 soll die praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin und zur Heilerziehungspflegerin mit einem Jahr auf die Stufenlaufzeit anerkannt werden. Zudem sollen zum 01.10.2024 die Stufenlaufzeiten im SE-Bereich mit den Regelungen aus dem öffentlichen Dienst angepasst werden. Darüber hinaus ist auch eine Neufassung der Vergütung in der Entgeltgruppe SE 9 zum 01.10.2024 nach Vorbild der Regelung im TVöD vorgesehen. Mehr dazu findet ihr auf den Seiten des vkm-rwl.
BAT-KF Anpassung an den Tarifabschluss SuE
Mit Einmalzahlungen und der Einführung von Zulagen, sowie einer Regenerationstageregelung, für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst, wird der BAT-KF an den Tarifabschluss S+E des TVöD (VKA) angepasst. Die ARK hat die umfangreichen Regelungen dazu, in ihrer Sitzung am 14.12.2022 beschlossen.
Ihr findet sie hier zum Download. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 18/2022 der Diakonie RWL entnehmen.