GesA-Hilfsmittel für die MAV zu Dienstvereinbarungen zum Homeoffice
Homeoffice ist nach wie vor ein Thema,- auch bei Kirche & Diakonie. Wenn auch nicht mehr in der Größenordnung wie zu Zeiten der Corona-Pandemie, wird sich Mobiles Arbeiten auch zukünftig, zb. in den Verwaltungen unserer Dienststellen, weiter etablieren. Was dabei von der MAV zu beachten ist, welche Eckpunkte einer entsprechenden Dienstvereinbarung zu vereinbaren sind, hat der Gesammtausschuss in einer Muster-Dienstvereinbarung ausgearbeitet. Die Vorlage „Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten“ ist mit dem Landeskirchenamt sowie dem Diakonischem Werk RWL geeint und „ausschließlich“ für die MAVen in verfasst kirchlichen Einrichtungen gedacht. Aber natürlich können sich die Kollegen und Kolleginnen aus dem diakonischen Bereich gerne Anregungen durch diese Vorlage holen.
Der Gesamtausschuss steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Ihr findet die Vorlage „Dienstvereinbarung mobiles Arbeiten“ hier zum Download
Mit der MVG-Novellierung 2023/24 hat die Synode der EKD auch den Auftrag erteilt, eine geschlechtergerechte sprachliche Fassung des MVG zu erarbeiten. Den nun vorliegenden Entwurfstext hat die Bundeskonferenz hat am 23.07.2024 beraten und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Da neben den genderbedingten Änderungen auch inhaltliche Änderungen vorgenommen worden sind, fordert die Buko, dass diese Inhaltliche Veränderungen im MVG-EKD zurück zu nehmen oder expliziert zu benennen und zu begründen sind.
Die Buko-Stellungnahme findet ihr hier zum Download.
MVG EKD – jetzt auch als verlinkte PDF Datei
Der Gesamtausschuss hat die Neufassung des MVG EKD als Broschüre drucken lassen, die bei GesA-Fortbildungen und Veranstaltungen zur Verteilung kommen. Zusätzlich gibt es das neue MVG jetzt als verlinkte PDF Datei, mit der Sachverhalte und Querverbindungen im Text einfach zu finden und auch zu kopieren sind. Prima Sache! Probiert es mal aus.
Die Datei findet ihr hier zum Download.
EKD-Synode hat Änderung des MVG-EKD beschlossen
Mit der MVG Novellierung 2023 sollte „ein Zeichen gesetzt werden, dass Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht deutlich über staatliche Standards hinausgehen“ wie der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes zu entnehmen war. Ein Zeichen, dass von der EKD-Synode mit dem am 05.12.2023 beschlossenen „neuen“ MVG, ganz gewiss nicht gesetzt wird. Kirchliches Arbeitsrecht bleibt auch weiterhin deutlich unter den staatlichen Standards. Selbst die im Gesetzentwurf nur spärlich enthaltenden, wirklich verbessernden Änderungsvorhaben für die praktische MAV-Arbeit, sind in der beschlossen Neufassung des MVG nicht (mehr) zu finden.
Den Beschluss zur Änderung des MVG findet ihr hier
MVG Novellierung 2023 – Ergänzung in § 8 zur MAV Wahl
Standartfrage vor jeder MAV-Wahl: „Wir haben nicht genug Kandidaten,- können wir auch mit weniger wählen?“ Bisher war die Antwort NEIN – aber ab 2024 ist das möglich. Mit der Änderung des MVG wird nun in § 8 ein neuer Absatz 1a) eingefügt, damit auch mit der „Anzahl des nächstniedrigeren Staffelwertes“ eine MAV gewählt werden kann. Also, bei einer 9er MAV wären das dann mindestens 7 Kandidaten, bei einer 7er MAV 5 usw. – aber noch weniger als die nächstniedrigere Anzahl, ist nicht zulässig. Den Text der Änderungen mit Begründung findet ihr hier.
Mitarbeiterversammlung erhält mit Änderung von § 3 Absatz 2 MVG-EKD Beschlusskraft
3 Absatz 2 MVG-EKD ermöglicht es, dass in organisatorisch eigenständigen oder räumlich weit entfernten Teilen einer Dienststelle, eine eigene MAV gebildet wird. Dazu ist es bisher notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in einer Mitarbeiterversammlung ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der geforderten „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 3 sieht nun vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderung mit Begründung findet ihr hier.MVG Novellierung 2023 – Mitarbeiterversammlung erhält Beschlusskraft
Mit der Änderung von Absatz 2 in § 5 MVG, wird das ohnehin recht komplizierte Verfahren, um eine Gemeinsame MAV für mehrere Dienststellen zu bilden, erheblich vereinfacht. Bisher ist es notwendig, dass die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in dazu einberufenen Mitarbeiterversammlungen ihre Zustimmung erteilt. In der Praxis ist aber eine Teilnahme der „Mehrheit aller Wahlberechtigten“ an der Mitarbeiterversammlung, nicht sicherzustellen. Die Neufassung von Absatz 2 in § 5 sieht vor, dass künftig die Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeitenden, zur Beschlussfassung ausreicht. Den Text der Änderungen mit Begründung, findet ihr hier.
Zugriff auf ein Dienstplanprogram ist nicht ausreichend
Zum Umfang des Informationsanspruchs der MAV, hat die Gemeinsame Schlichtungsstelle von EKiR und DW-RWL mit Beschluss vom 13.Oktober 2022, (2 GS 8/2022) entschieden: "Eine bloße mittelbare Möglichkeit, durch Zugriffsrechte auf ein Dienstplanprogramm Teile der nach § 34 MVG.EKD erforderlichen Informationen zu erhalten, ist nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch der Mitarbeitervertretung zu erfüllen. Der MAV stehe die begehrte Auskunft zu, welcher Arbeitsplatz mit welcher/welchem Mitarbeitenden in welchem Beschäftigungsumfang und welcher Eingruppierung besetzt sei und inwieweit diese Arbeitsplätze dem Stellenplan entsprechen. Die MAV muss sich nicht darauf verweisen lassen, durch eigene Berechnungen und Abgleiche Informationen bzw. Daten ermitteln zu können." Mehr dazu findet ihr hier
§ 34 MVG - Informationsrechte der MAV
Fragestellungen in unseren MAV-Seminaren machen deutlich, dass die Pflicht der Dienststellenleitung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung der MAV gemäß § 34 MVG, oft „vergessen“ wird oder gänzlich unterbleibt. Nicht selten mit der Begründung, die MAV sei nicht zuständig und deshalb bestehe auch kein Unterrichtungsanspruch. Dieser „Dienstherrenirrtum“ ist leider nicht neu und bereitet seit „ewigen Zeiten“ unnötigen Ärger,- obwohl es dazu unmissverständliche KGH-Urteile gibt. Bereits am 12.07.2010 hat der Kirchengerichtshof der EKD geurteilt, dass ein „allgemeiner“ Unterrichtungsanspruch besteht, damit die MAV zumindest prüfen kann, ob sich für sie Aufgaben i.S. des Mitarbeitervertretungsrechts ergeben. Ebenso wie am 24. Januar 2011, mit dem Beschluss I-0124/S22-10 zu einem weiteren Verfahren. Beide Urteile könnt ihr hier abrufen.
KGH EKD - Beschluss vom 9. Mai 2022 — II-2708/26-2021
Die Aufstellung bzw. Änderung von Dienstplänen unterliegt nach § 40 d) MVG.EKD der Mitbestimmung durch die MAV. Gemäß den Regelungen zur Mitbestimmung in § 38 Abs.1, hat die Dienststellenleitung es zu unterlassen, Dienstpläne aufzustellen oder zu ändern, wenn die MAV ihre Zustimmung nicht erteilt oder die Einigungsstelle die Zustimmung ersetzt hat. Bei Dienstplänen ohne diese Zustimmung, kann die MAV die Unterlassung beim Vollzug des Dienstplanes beanspruchen. Der Unterlassungsanspruch besteht auch, wenn die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes zu befürchten ist und die Gefahr der Wiederholung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens gegeben ist. Mehr dazu findet ihr hier
Was genau ist unter „…ist / kann / soll…“ im MVG zu verstehen?
Diese Frage wird bei MAV-Fortbildungen immer wieder gestellt und zieht oft eine nicht endende Fragestunde zu weiteren Begriffen im MVG nach sich, die nicht „eindeutig“ sind. Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, solche Fragen mal aufzulisten und sie als Arbeitshilfe zu unbestimmten Rechtsbegriffen im MVG, kurz und verständlich zu beantworten. Natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit,- dazu verweisen wir auf die Kommentierungen zum MVG-EKD.
Die GesA-Arbeitshilfe findet ihr hier zum Download.
Bei Kurzarbeit Null darf Urlaub anteilig gekürzt werden
Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2021 entschieden, dass eine anteilige Kürzung vom Jahresurlaub rechtmäßig ist, wenn einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausfallen. Das Urteil gilt bei „Kurzarbeit Null“ mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, verkündete das BAG. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit für Beschäftigte vorübergehend komplett ausgesetzt wird. Bislang gab es für diese Situationen keine eindeutige Regelung. Nach dem Urteil besteht nun für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch.
Mehr dazu findet ihr hier
Verweigerung der Zustimmung ist an keinen besonderen Grund gebunden
In der Entscheidung vom 7.12.2020 (II-0124/30-2020) hat der KGH.EKD klargestellt, dass die Einigungsstelle, (anders als das Kirchengericht) nicht auf die Prüfung formal geltend gemachter Zustimmungsverweigerungsgründe beschränkt ist. Zwar muss die Mitarbeitervertretung weiterhin schriftlich begründen, warum sie die Zustimmung nicht erteilt,- aber für die Entscheidung der Einigungsstelle, kommt es auf formal geltend gemachte Gründe nicht an. (insbesondere nicht auf den Katalog des § 41 Absatz 1 MVG-EKD) . Die MAV kann ihre Zustimmung grundsätzlich mit jedem auf das jeweilige Beteiligungsrecht bezogenen Grund verweigern.
Mehr dazu findet ihr hier
Zustimmungsersetzung in Fällen des § 40 MVG.EKD ist nur durch Einigungsstellen möglich.
Die Bildung von Einigungsstellen ist seit dem 1.1.2020 in § 36a MVG.EKD vorgesehen. Allerdings lassen die Regelungen dazu einen „Interpretationsspielraum“ zu. Sie wurden häufig so ausgelegt, dass nur dann die Zuständigkeit der Einigungsstelle besteht, wenn sie zuvor „gebildet“ worden ist. Ohne Einigungsstelle wäre weiterhin das Kirchengericht für die Ersetzung der Zustimmung zuständig.
Nun hat der Kirchengerichtshof der EKD in einer Entscheidung vom 7.12.2020 (II-0124/30-2020) klargestellt, dass in den Fällen des § 40 MVG.EKD eine Zustimmungsersetzung nur durch die Einigungsstelle möglich ist, nicht aber durch das Kirchengericht. Das bedeutet, dass nach einer Zustimmungsverweigerung der MAV (und gescheiterten Erörterung), die Dienststellenleitung nicht mehr das Kirchengericht, sondern nur noch die Einigungsstelle anrufen kann. Das gilt auch dann, wenn eine Einigungsstelle noch nicht „besteht“.
Mehr dazu findet ihr hier
Das bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitgeber auf den drohenden Verfall von Urlaub hinweisen müssen. (LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18) Leitsätze:
1. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
2. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
Beschluss des Kirchengerichtshofes der EKD vom 07.12.2020; Az.: I-0124/9-2020
Der KGH hat entschieden, dass Änderungen von Dienstplänen, ebenso wie die erstmalige Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit grundsätzlich der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedürfen. Das gilt auch für Eilfälle. Kann wegen der Kürze der Zeit eine Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht eingeholt werden, ist das Verfahren nach § 38 Abs. 5 MVG-EKD zu beachten. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn betroffene Mitarbeitende mit der Dienstplanänderung einverstanden sind. Das Urteil findet ihr hier auf der Seite kirchenrecht-ekd.
Gleichbehandlung ist für die EuGH-Richter oberstes Gebot
Dem Chefarzt einer katholischen Klinik wurde gekündigt, weil er ein zweites Mal geheiratet hat. Der Europäische Gerichtshof sieht darin eine "verbotene Diskriminierung". (Urteil vom 11.09.2018 - C-68/17) Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass sie keinen Zusammenhang zwischen der Zustimmung zum Eheverständnis der katholischen Kirche und den Tätigkeiten des Chefarztes sähen. Ein katholischer Chefarzt leitet eine Klinik und operiert genauso gut oder schlecht wie sein evangelischer oder konfessionsloser Kollege. Hier ist für die Richter in Luxemburg die Gleichbehandlung als Grundrecht verletzt.
…mehr dazu findet ihr hier
(KGH.EKD, Beschluss v. 24.09.2018, KGH.EKD I-0124/57-2017)
Auch in Dienststellen, in denen die Mindestanzahl von Beschäftigten für die Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung nicht erreicht wird, kann eine Freistellung oder teilweise Freistellung eines Mitglieds der MAV in Betracht kommen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der MAV erforderlich ist und regelmäßig Tätigkeit der MAV in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt.
Das Urteil mit Begründung findet ihr hier.
KGH.EKD, Beschluss v. 05.12.2016, II-0124/28-2016
Die Mitarbeitervertretung hat Anspruch auf Aushändigung einer Liste mit allen in der Dienststelle gezahlten Bruttovergütungen. Die Bruttolohnlisten, sind im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKD, zur Durchführung der Aufgaben der MAV erforderlich. Arbeitsrechtliche Bestimmungen und Vereinbarungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Buchstabe b) MVG-EKD sind auch die jeweils zur Anwendung kommenden Vergütungsordnungen oder Tarifverträge. Ob eine Entgeltordnung "eingehalten" wird, kann nur anhand eines Abgleichs der geschuldeten mit den tatsächlich erfolgten Zahlungen an die Mitarbeiter/-innen festgestellt werden, dies setzt die Aushändigung der Bruttolohnliste voraus.
…weiterlesen
KGH-EKD, Beschluss vom 30.05.2016, I-0124/41-2016
Welche MAV kennt das nicht: sie stimmt einem Dienstplan nicht zu. Der Arbeitgeber beantragt beim Kirchengericht die Zustimmung zu diesem Dienstplan zu ersetzen. Doch bevor das Kirchengericht überhaupt zur Verhandlung geladen hat, ist die Dienstplanperiode abgelaufen. Diesem Defizit begegnet der Kirchengerichtshof mit seiner Entscheidung: „Kommt eine Einigung über einen Dienstplan nicht rechtzeitig zustande, muss die Dienststellenleitung beim Kirchengericht nicht nur den Antrag nach § 38 Abs. 4 MVG-EKD stellen, sondern zugleich im Wege der einstweiligen Verfügung beantragen, der Mitarbeitervertretung die Duldung der Durchführung eines Dienstplans aufzugeben.“
Das Urteil, erklärt mit einer Anmerkung von Bernhard Baumann-Czichon, findet ihr hier.
100 Jahre Mitbestimmung und 70 Jahre Tarifverträge
Seit nunmehr 100 Jahren werden Löhne und Arbeitsbedingungen in Deutschland durch Tarifverträge geregelt, seit 70 Jahren ist dieses Recht auch im Grundgesetz und im Tarifvertragsgesetz verankert. Die Tarifautonomie ist ein hohes Gut. Davon ausgenommen sind Beschäftigte der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände Diakonie und Caritas. Mit dieser Streitschrift wird auf die vor nunmehr 70 Jahren durch die Kirchen etablierte arbeitsrechtliche Nebenrechtsordnung kritisch eingegangen. Der sogenannte „3.Weg“ ist nicht in der Lage, kollektiv wirksame Regelungen hervorzubringen und spricht Beschäftigten sogar Grundrechte ab. Anhand ausgewählter Begriffe zeigt ver.di auf, wie verklärend und irreführend die diesbezüglichen Kirchengesetze sind. Ihr findet die Streitschrift hier zum Download
100 Jahre Mitbestimmung und 70 Jahre Tarifverträge
Zur Würdigung dieser besonderen Jubiläen veröffentlicht ver.di in diesem Jahr eine Reihe von Streitschriften. Sie verknüpfen die historischen Erfahrungen mit aktuellen Herausforderungen – auch und gerade in Bezug auf kirchliche Betriebe. Die erste Streitschrift befasst sich mit der gesetzlichen und gewerkschaftlichen Mitbestimmung in Deutschland. Die anderswo geltenden Standards werden von den Kirchen nicht eingehalten. Sie haben ein eigenes, strukturell schwächeres Mitbestimmungsrecht etabliert. ver.di argumentiert in dieser Streitschrift, warum die Umsetzung weltlicher Mitbestimmungsrechte als Mindeststandard auch in den Kirchen überfällig ist. Ihr findet sie hier zum Download