Die Situation: Der Urlaub ist für das ganze Jahr beantragt und genehmigt. Dann schwanger – toll!
Es folgt eine Gefährdungsbeurteilung (unter Beteiligung der MV) mit dem Ergebnis: Beschäftigungsverbot.
Und was wird aus dem genehmigten Urlaub???? Der war bis vor kurzem erledigt, galt als genommen im Beschäftigungsverbot. Die Rechtsprechung hat sich seit August 2016 durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes geändert: Der Urlaub verfällt bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot nicht mehr.
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Eine Abmahnung ist eine gravierende arbeitsrechtliche Rüge, die im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann. Abmahnungen unterliegen nicht der Mitbestimmung. Daher hat die MV damit erstmal gar nichts zu tun. Sollte aber eine Abmahnung für eine mitbestimmungspflichtige Kündigung genutzt werden,- dann doch. Dann muss sie der MV, mit allen übrigen Unterlagen auf die sich die Kündigung stützt, zur Verfügung gestellt werden.
Heißt also, dass der/ die Mitarbeitende die MV selbst einschalten muss.
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(Quelle: BGW) Ob Radtour, Stadtrallye oder Dampferfahrt: Betriebsausflüge stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht alles, was die Kolleginnen oder Kollegen unternehmen, gilt als Betriebsausflug. Wichtig ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten der Firma oder – in einem Großbetrieb – der Abteilung offensteht. Ferner muss der Ausflug von der Geschäftsführung offiziell unterstützt werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.
Der Versicherungsschutz beim Betriebsausflug beginnt wie bei einem normalen Arbeitstag mit dem Verlassen des Hauses. Er umfasst den direkten Hinweg, die offizielle Veranstaltung selbst und den direkten Rückweg nach Hause. Sitzt allerdings nach dem eigentlichen Programm, etwa nach dem gemeinsamen Essen, noch ein Teil der Belegschaft länger zusammen, fällt dann in den Bereich der privaten Freizeitgestaltung und ist nicht über die Berufsgenossenschaft versichert. Unklarheiten lassen sich hier vermeiden, indem der Zeitrahmen des offiziellen Teils von vornherein festgelegt wird oder indem die Firmen- oder Abteilungsleitung die Veranstaltung irgendwann vor Ort ausdrücklich abschließt.“