KGH, Beschluss v. 29.08.2016, II-0124/7-2016
Der KGH stellt mit seinem Beschluss fest, dass die schlichte Feststellung des Aufsichtsorgans auf eine berechtigte Beschwerde, es gäbe unterschiedliche Auffassungen bei der Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, rechtswidrig ist.
Die Mitarbeitervertretung hatte mit einer Reihe von Beschwerden gemäß § 48 Abs.1 MVG an den Verwaltungsrat gewandt. In seiner abschließenden Stellungnahme teilte der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit, dass es bei der Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften unterschiedliche Auffassungen geben kann. Allein dies rechtfertigt keine Beschwerde und lehnte eine Verfolgung der Beschwerden im Sinne des § 48 MVG.EKD ab.