Die Form der MAV-Sitzungen liegt allein im Ermessen der MAV
Forderungen der Dienststellenleitung nach digitalen MAV-Sitzungen, sind auch mit Hinweis auf ersparte Kosten oder den Entfall von Wegezeiten, unzulässig. In welcher Form die MAV-Sitzungen durchgeführt werden, entscheidet alleine die MAV. Beschließt die MAV in hybrider Form zu tagen, so liegt es im Ermessen ihrer Mitglieder zu entscheiden, wer in persönlicher Anwesenheit oder digital teilnimmt. Eine Einflussnahme auf diese Entscheidung durch die Dienststellenleitung ist ebenfalls unzulässig. Die technische Ausstattung gehört zu den erforderlichen Sachmitteln der MAV. Jedes Mitglied der MAV, das an der digitalen Sitzung teilnehmen möchte, ist ein entsprechend taugliches und funktionsfähiges Gerät, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Mehr dazu findet ihr hier