KGH-EKD, Beschluss vom 30.05.2016, I-0124/41-2016
Welche MAV kennt das nicht: sie stimmt einem Dienstplan nicht zu. Der Arbeitgeber beantragt beim Kirchengericht die Zustimmung zu diesem Dienstplan zu ersetzen. Doch bevor das Kirchengericht überhaupt zur Verhandlung geladen hat, ist die Dienstplanperiode abgelaufen. Diesem Defizit begegnet der Kirchengerichtshof mit seiner Entscheidung: „Kommt eine Einigung über einen Dienstplan nicht rechtzeitig zustande, muss die Dienststellenleitung beim Kirchengericht nicht nur den Antrag nach § 38 Abs. 4 MVG-EKD stellen, sondern zugleich im Wege der einstweiligen Verfügung beantragen, der Mitarbeitervertretung die Duldung der Durchführung eines Dienstplans aufzugeben.“
Das Urteil, erklärt mit einer Anmerkung von Bernhard Baumann-Czichon, findet ihr hier.