MVG EKD § 26 wurde neugefasst.
In § 26 ist es jetzt nach MVG möglich eine online Videositzung durchzuführen. Hierfür ist es notwendig, dass vor der Sitzung diese Vorgehensweise durch einstimmigen Beschluss herbeizuführen ist. Wenn also kein MAV Mitglied widersprochen hat, so kann die Sitzung dann im Videoverfahren durchgeführt werden. Es ist sicherzustellen, dass der Datenschutz gewährleistet ist! Heißt, dass weitere Personen, die nicht zur MAV gehören, keine Einsicht in die Videokonferenz nehmen dürfen und auch nicht mithören können. Den Text der Neufassung findet Ihr hier.
Anmerkung von Andreas Ullrich (GesA):
Dieser Sachverhalt ist nicht befristet und wird auch über die Zeit der Corona Pandemie hinaus seine Gültigkeit haben. Dies wäre dann eine der Möglichkeiten aus den vielen Einschränkungen die die Pandemie mit sich bringt auch etwas positives zu erfahren.