(KGH.EKD, Beschluss v. 24.09.2018, KGH.EKD I-0124/57-2017)
Auch in Dienststellen, in denen die Mindestanzahl von Beschäftigten für die Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung nicht erreicht wird, kann eine Freistellung oder teilweise Freistellung eines Mitglieds der MAV in Betracht kommen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der MAV erforderlich ist und regelmäßig Tätigkeit der MAV in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt.
Das Urteil mit Begründung findet ihr hier.