Die Dienstnehmer hatten im Mai 2018 beantragt, die Überstundenzuschläge bei kurzfristiger Inanspruchnahme auch Teilzeitkräften zu gewähren. In der Anhörung ließ der Vorsitzende der ARS-RWL durchblicken, dass die Regelung im BAT-KF tatsächlich ja darauf abziele, die besonders kurzfristige Inanspruchnahme zu honorieren. Da seien Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte gleichermaßen betroffen. Umso überraschender war dann die Ablehnung mit 6:5 Stimmen. Man wolle keine Rechtsgeschichte schreiben und es gäbe keinen anderen Tarifvertrag in dem das so geregelt sei. Wenn man das durchsetzen wolle, müsse man halt klagen und abwarten, was das Bundesarbeitsgericht dazu sagt.