Wahlmöglichkeit zwischen finanziellem Ausgleich oder Freizeitausgleich
Nach den bereits im Januar und Juni 2019 erfolgten Änderungen in § 41 BAT-KF, hat die ARK-rwl In ihrer Oktobersitzung nun auch den Abs.4 geändert. Für angefallene Mehrstunden während der Durchführung einer Freizeitmaßnahme, ist den Mitarbeitenden nun auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren. Damit können die Mitarbeitenden nun selber bestimmen, ob die Mehrarbeit finanziell oder in Freizeit abgegolten werden soll.