Sitzung der ARK-RWL am 19. Dezember 2918
Nach Vorgabe der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 16.11.2018, hat die ARK-RWL dem § 28 BAT-KF einen Abs. 7 angefügt, der bestimmt, dass zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnissens gemäß § 30 a BZRG, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist. Die Kosten für die Führungszeugnisse trägt der Arbeitgeber.