Hautschutz und Händehygiene in Kindertageseinrichtungen
Im Zusammenhang mit MAV-Anfragen zur Covid 19 Infektionsvermeidung empfiehlt der GesA den MAVen darauf zu achten, dass neben dem Hygieneplan auch die Gefährdungsbeurteilungen vorgehalten werden. Ebenso wichtig ist es, dass Mitarbeitende hygienisch geschult werden und einmal im Jahr von Seiten der Kindergartenleitung, eine Hygieneschulung als Unterweisung für alle Mitarbeitenden vorgenommen wird. Dazu hat die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) für die Mitarbeitenden in Kitas eine Infobroschüre bereitgestellt, die verdeutlicht wie Hautschutz und Händehygiene richtig umzusetzen sind.
Die Broschüre findet ihr hier zum Download.
Eine „Alles“ umfassende Broschüre zu Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit in der Kindertagespflege, ist hier abzurufen.
MAV Arbeit unter den neuen Regelungen zur Kontaktreduzierung
Mit den neuen Regelungen für das betriebliche Arbeiten sollen Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert werden.Zusammenkünfte mehrerer Personen sollten nach Möglichkeit, generell durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden. So die Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Demnach kann es zumindest bis zum 19.03.2022 keine „nicht zwingend notwendigen“ Treffen von Mitarbeitenden geben,- also auch keine Mitarbeiterversammlungen. Zudem ist das Gebot der Kontaktreduzierung auch bei MAV-Sitzungen zu beachten. Dies bedeutet für die MAVen zu prüfen, auf welche Möglichkeiten zur Kontaktreduzierung ausgewichen werden kann.
Ein GesA-MAVinfo dazu findet ihr hier zum Download
Arbeitsschutz und Arbeitsschutzstandard während Corona
Je mehr Personen sich im öffentlichen Raum bewegen, um so mehr steigt das Infektionsrisiko. Auch bei der Arbeit. Zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus, ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird. Um die notwendigen Schutzmaßnahmen im betrieblichen Alltag zu wirksam verankern, hat die Bundesregierung, die im April veröffentlichte Arbeitsschutzregel ergänzt und in der Fassung vom 20.08.2020 konkretisiert. Die aktuelle SARS Cov 2 Arbeitsschutzregel findet ihr hier zum Download.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei der Gremienarbeit vor Ort
Alle Betriebe haben eine Gefährdungsbeurteilung zu SarsCovid 19 zu erstellen und diese als sogenannte tiefergehende Gefährdungsbeurteilungen zu Ihren bestehenden Gefährdungsbeurteilungen hinzuzufügen. Grundlage hierfür ist die Handlungshilfe der VBG und der „SarsCovid 19 Arbeitsschutzstandard“ des Ministeriums Arbeit und Soziales. Konkrete Hinweise der VBG, wie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bei der kirchlichen Gremienarbeit vor Ort umzusetzen ist findet ihr hier.
Gesamtausschuss der EKiR: Kein Abschluss zwischen „Tür und Angel“
Mit Kurzarbeit hatten die MAVen in Diakonie und verfasster Kirche bisher ja noch nichts zu tun und werden jetzt sehr unvorbereitet mit diesem Sachverhalt konfrontiert. Demzufolge gibt es Anfragen an den GesA zur Ausweitung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und der Einführung von Kurzarbeit. Im DW RWL wurde sehr schnell wurde eine Muster-Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit aus dem Boden gestampft und über die Newsletter flächendeckend verbreitet. Sie soll eine Grundlage für eine einvernehmliche Regelung zwischen MAV und Dienststellenleitung sein. Aus Sicht des GesA sollten folgende Punkte berücksichtigt werden, wenn eine solche Dienstvereinbarung Gegenstand der Gespräche zwischen Dienststellenleitung und MAV wird:
- Kein Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen Tür und Angel.
- Grundsätzlich zum Kurzarbeitergeld Informationen einholen bei GesA Mitgliedern, der Gewerkschaft oder einer Rechtsberatung über einen Rechtsanwalt.
- Erst dann ggf. die Dienstvereinbarung unterschreiben.
….mehr dazu - das GesA-Info findet ihr hier
Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden.
Dazu bedarf es einer Dienstvereinbarung,- die jedoch nur wirksam abgeschlossen werden kann, wenn der jeweils angewendete Tarifvertrag oder die kirchliche Arbeitsrechtsregelung die Betriebspartner zum Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung ermächtigen. Da mit einer solchen Dienstvereinbarung die MAV in die Rechtsstellung der Mitarbeitenden eingreift, ist besondere Vorsicht geboten. Zur Hilfestellung hat die Kanzlei BAUMANN-CZICHON eine Checkliste bereitgestellt, die hier zu finden ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Die vielen Einschränkungen und Maßnahmen die wegen der Corona-Krise notwendig geworden sind – und evtl. noch auf uns zukommen, werden auch für unsere MAV-Arbeit eine große Herausforderung sein. Nicht nur wir, als Vertretung der Mitarbeitenden stehen vor neuen, bedrohlichen Fragenstellungen,- sondern auch unsere Einrichtungsleitungen. Da hilft es einmal mehr, die Dienstgeber und auch uns an die Präambel unseres MVG zu erinnern. Die Pflicht zur „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ ist jetzt mehr denn je angesagt. Denn die MAV steht in der Mit-Verantwortung für die Funktionsfähigkeit unserer Einrichtungen,- ganz besonders in Krisenzeiten. Doch gerade deshalb ist es wichtig, dass wir bei der Mitbestimmung von denkbaren „Notfall-Maßnahmen“ nicht vergessen, dass die MAV die Interessen der Mitarbeitenden zu vertreten hat.
(Gisbert Fischer, GesA-Onlineredaktion)
ARK-RWL hat § 6a im BAT-KF zur Kurzarbeit ergänzt
Die ARK-RWL hat am 22.April, in § 6a BAT-KF eine Öffnungsklausel zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld zur besseren Rechtssicherheit eingefügt. Nach dieser Öffnungsklausel ist tariflich gewährleistet, dass durch den Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld über 60 % bzw. 67 % hinaus aufgestockt werden kann. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2021 wieder außer Kraft.
Die Arbeitsrechtsregelung findet ihr hier
…auch per Videokonferenz gefasste Beschlüsse sind wirksam
Aufgrund des derzeitigen Kontaktverbotes wegen der Covid-19 Pandemie, sind Präsenzsitzungen der MAV zurzeit nicht möglich oder eingeschränkt. Es stellt sich die Frage, wie die MAV nun trotzdem Beschlüsse wirksam fassen kann. Als Ausnahme sieht §26 Abs 2 MVG vor, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können - wenn es die Geschäftsordnung der MAV zulässt. In einer Handlungsempfehlung für Betriebsräte, sind aus Sicht des Bundesarbeitsministers, in dieser Ausnahmesituation auch Videokonferenzen, via zoom, Skype etc. zulässig. Mit Schreiben vom 24.03.2020 haben sich die Arbeitsrechtsreferenten/innen der verfassten Kirche und Diakonie dem angeschlossen. Auch in der EKD und Diakonie sind per Videokonferenzen gefasste Beschlüsse wirksam.
Das Schreiben der EKD findet ihr hier.
Die Erklärung von Bundesarbeitsminister Heil könnt ihr hier abrufen.
Umfangreiches Informationspaket der Diakonie RWL zum Corona-Virus
Für diakonische Träger und Einrichtungen hat die Diakonie RWL ein Informationspaket zum Corona-Virus zusammengestellt. Die Diakonie RWL empfiehlt ihren Trägern und Einrichtungen, sich mit den länderspezifischen und nationalen Pandemieplänen vertraut machen. Bestimmte Einrichtungen (hierzu zählen auch ambulante Pflegeeinrichtungen) sind gehalten, eigene Pandemiepläne zu entwickeln und im Bedarfsfall umzusetzen. Neben Empfehlungen zu spezifischen Schutzmaßnahmen für den Ernstfall, Erlassen der Bundes- und Landesministerien und Vorlagen für Pandemiepläne und vielem Anderem, sind auch Arbeitsrechtliche Informationen aufgeführt. Die Infoseite der Diakonie RWL ist hier zu finden
Sonderausgabe der MAV-Zeitschrift Arbeitsrecht und Kirche
Im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ tauchen viele Fragen auf. Die Rechtsanwälte BAUMANN-CZICHON aus Bremen und feuerhahn rechtsanwälte aus Göttingen haben 20 arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zu Corona zusammengestellt, die die Rolle der Mitarbeitervertretung und das Arbeitsrecht betreffen. Die Redaktion der MAV-Zeitschrift Arbeitsrecht und Kirche hat diese informative Zusammenstellung in einer Sonderausgabe vom 16. März 2020 zur Verfügung gestellt – Danke dafür – Ihr findet die Fragen und Antworten hier
Coronavirus: Merkblatt zu arbeitsrechtlichen Fragen
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland hat zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf unsere Arbeit in den Gemeinden, Handlungsempfehlungen auf der Seite www.ekir.de/corona eingestellt, die lfd. aktualisiert und ergänzt werden sollen. Dort sind auch Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen in einem Merkblatt zusammengefasst.
Das Merkblatt findet ihr hier
Sonderseite des Ministeriums zum Coronavirus in NRW
Absage aller Veranstaltungen, weitgehende Schließung des Einzelhandels, Schließung der Schulen, Betretungsverbote für Kitas: Die NRW-Landesregierung hat mit umfangreichen Maßnahmen auf die Ausbreitung des Coronavirus reagiert. Gebündelte Informationen der Landesregierung sind auf der Internetseite der Staatskanzlei NRW (www.land.nrw/corona) zu finden. Die Erlasse der Landesregierung sind auf der „Sonderseite des Ministeriums zum Coronavirus in NRW“ abzurufen. Dort sind neben vielen weiteren Infos auch Hinweise zu Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall (mit Antragsformular) aufgeführt. Die Sonderseite des Ministeriums zum Coronavirus in NRW findet ihr hier.