LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2017, 5 TaBV 9/17
Eine Schwerbehindertenvertretung hat trotz Schichtarbeit und Außendienst keinen Anspruch auf ein Smartphone, wenn ein Festnetzanschluss und ein PC mit Internetzugang vorhanden ist. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts genüge für eine Kontaktaufnahme mit Beschäftigten und Behörden der vorhandene Festnetzanschluss. Die Beschäftigten können ihre Bitte um ein Gespräch per E-Mail äußern oder auf dem Anrufbeantworter oder in der Dienststelle hinterlassen. Zudem gewährleistet ein Mobiltelefon keine bessere Erreichbarkeit.
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