„Zur Zeit sehe ich es so, dass laut Abs. 3 §22 MVG die MAV zur verantwortlichen Stelle, gemäß §4 Abs. 9 DSG-EKD, gemacht wird, mit allen Rechten aber vor allem auch mit allen Pflichten. Ein Verstoß gegen die Pflichten, kann eventuell Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Deshalb müssen auch die MAVen analog zu den Kirchenleitungen und Geschäftsführung versichert werden“. Soweit Jörg Krischik. Er hat die Fragestellung an den Versicherer kirchlich, diakonischer Einrichtungen weitergegeben und wird uns von der Antwort berichten. Sein Schreiben findet ihr hier