MAV-Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche im Rheinland und im Diakonischen Werk der EKiR

Anpassung von Probezeit und Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Die ARK DD hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 die Regelung in § 8 der AVR DD zur Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen geändert und damit an die Vorgaben in § 15 Abs. 3 TzBfG angepasst. Die Probezeit kann nun bis zu einem Viertel der vereinbarten befristeten Beschäftigungsdauer, höchstens jedoch 6 Monate betragen. Die konkrete Dauer der Probezeit ist im Arbeitsvertrag aufzuführen. Zudem wurde auch die Kündigungsfrist in 30 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AVR DD angepasst. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nun bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr, generell einen Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
Mehr dazu könnt ihr dem Bericht der Dienstnehmer-Seite entnehmen.