Unser Kollege Michael Engelhardt hat für uns in mühsamer Klein-Arbeit, aus den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Übersicht der AVR-DD Anwender in RWL erarbeitet. Dafür ein ganz herzlicher Dank an Michael. Die Liste wird gewiss nicht vollständig und aktuell sein,- deshalb bitten wir Euch um eine sorgfältige Prüfung und um eine Mitteilung zu Korrekturen oder Ergänzungen.
Bitte per email an die GesA-Online Redaktion bilderwerkstatt@t-online.de
Die Liste findet ihr hier zum Download.
Sitzung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 30.01.2017
Die Schiedskommission hat zur Anwendung der AVR-DD im Bereich der ARK-RWL, einen Kriterienkatalog vorgelegt. Danach erfolgt die Anwendung der Tarife, vorrangig dem Spezialitätsprinzip (räumlich, fachlich, betrieblich und persönlich), dann nach dem Mehrheitsprinzip und zuletzt nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes.
Das „räumlich speziellere“ Tarifwerk im Bereich der ARK-RWL ist der BAT-KF. Die AVR-DD sind das „fachlich speziellere“ Regelwerk für Einrichtungen in RWL, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind. Kommen diese beiden Kriterien zu keinem klaren Ergebnis, gilt bei Trägern die bis zum 20.11.2012 BAT-KF und AVR DD nebeneinander anwenden durften, das Mehrheitsprinzip. Überwiegt ein Tarifwerk deutlich(ca. 60 %), ist dieses anzuwenden. Bei einer erstmalige Anwendung der AVR-DD im Zeitraum zwischen 2004 -2010 gilt das Prinzip des Vertrauensschutzes. Bei Zusammenschlüssen von Trägern, erfolgt die Entscheidung unter Wahrung des Bestandschutzes nach dem Mehrheitsprinzip.
Dabei stand im Mittelpunkt des Austauschs die Frage, wie mit den von der Dienstgeberseite vorgelegten Anträgen auf Anwendung der AVR-DD für eine Reihe von Einrichtungen umgegangen werden soll, die von der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission bereits abgelehnt wurden. Die Dienstnehmerseite hatte aus den betroffenen Einrichtungen die Rückmeldung, dass dort von einer rein formalen Befassung die Rede gewesen sei. Man werde die Anträge eben zweimal in der ARK abstimmen lassen und dann wieder vor die (neue) Schiedskommission bringen. Nach mehreren Auszeiten beider Seiten zogen die Dienstgeber die Anträge zunächst zurück und stimmten der Wiederaufnahme der Beratung in einer Arbeitsgruppe zu. Die Dienstnehmerseite machte jedoch deutlich, dass sie sich in der Arbeitsgruppe nicht mehr mit diesen – bereits abgelehnten - Anträgen befassen wolle, sondern lediglich für künftige Anträge Leitlinien erarbeiten werde.
Im November 2014 hatte die Arbeitsrechtliche Schiedskommission (ARS-RWL) Leitlinien entwickelt, anhand derer die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) entscheiden sollte, welche Einrichtungen dauerhaft die Arbeitsvertragsrichtlinien für die Diakonie Deutschland (AVR-DD) anwenden dürfen. Die ARK-RWL hatte inzwischen 96 Einrichtungen die Anwendung erlaubt, 14 Einrichtungen hatten ihre Anträge in den laufenden Verhandlungen zurück gezogen.
17 Einrichtungen waren übrig geblieben, bei denen nach Auffassung der Dienstnehmerseite die von der Schiedskommission gesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Am 8. Juni 2015 genehmigte die Schiedskommission davon 6 Einrichtungen die weitere dauerhafte Anwendung der AVR-DD, 5 Anträge wurden abgewiesen und 6 Einrichtungen nahmen nach Empfehlung durch die Schiedskommission ihre Anträge zurück, kündigten aber an, diese verändert neu zu stellen.
In der Sitzung wurden weitere AVR-Anwendungen genehmigt. Die bisher nicht beschlossenen Anträge zur dauerhaften AVR-Anwendung werden nun "von Amts wegen" in der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission entschieden. Für diese Einrichtungen wurde eine weitere Übergangsregelung beschlossen; sie dürfen bis zur Entscheidung der Schiedskommission die AVR-DD anwenden
Nach ausführlicher Diskussion einigte man sich darauf, für 11 Einrichtungen, die auch nach Meinung der Dienstgeberseite die Anforderungen der Schiedskommission für eine AVR-Anwendung nicht erfüllen können, von der Liste der Einrichtungen zu streichen, die auch über die Laufzeit der aktuellen Übergangsregelung hinaus vorläufig weiter die AVR anwenden dürfen. Damit sind diese Einrichtungen ab 01.01.2015 verpflichtet, neuen Arbeitsverhältnissen den BAT-KF zu Grunde zu legen. Ungeachtet dessen wird die Kommission im Januar auch noch formal über die von diesen Einrichtungen gestellten Anträge zu beschließen haben – sofern diese bis dahin nicht mangels Erfolgsaussicht zurückgezogen wurden.
Über die verbleibenden rd. 120 Anträge wird die Kommission dann im ersten Quartal weiter zu beraten haben. Immerhin konnte aber erstmals ein Einvernehmen darüber erzielt werden, dass es nicht alleine am Wunsch der Träger liegen kann, ob eine Einrichtung die AVR DD anwenden darf.
... hat am 10. November 2014 zur Anwendung der AVR-DD in Rheinland, Westfalen und Lippe entschieden:
Einrichtungen der Diakonie, die schon vor 2008 die AVR der Diakonie Deutschland angewendet haben, dürfen auch zukünftig Mitarbeitende nach diesen Regelungen einstellen. Trägern die bundesweit einheitlich die AVR anwenden, ist die Einstellung von Mitarbeitenden nach AVR DD unabhängig von einem Stichtag gestattet. Das bedeutet, dass diakonische Einrichtungen, die nach der Novellierung des BAT-KF auf die AVR-DD umgestellt haben, in Zukunft neue Mitarbeitende wieder nach BAT-KF einstellen müssen.
Die Umsetzung des Beschlusses der Schiedskommission durch die ARK-RWL, soll bis spätestens 31. März 2015 erledigt sein. Es ist zu erwarten, dass bis dahin die bis Ende 2014 laufende Übergangsregelung noch einmal verlängert wird.
Strittig ist in der ARK, ob mit einem Beschluss die Anwendung der AVR für alle Zeiten erlaubt sein soll, oder - wie die Arbeitnehmerseite argumentiert, eine zeitliche Befristung der Kommission die Möglichkeit eines Eingreifens eröffnet.
Über diese Frage konnte keine Einigung erzielt werden, so dass zu 125 vorliegenden Anträgen einzeln abgestimmt, aber keine Mehrheit gefunden wurde. Für die Sitzung am 29. August wurde Dienstgeberseitig die zweite Beratung beantragt; danach ist der Weg offen, die strittige Frage über die Schiedskommission zu klären. Deshalb wurde die auslaufende Übergangsregelung zur Anwendung der AVR für 125 Einrichtungen bis zum Jahresende verlängert.