Nach ausführlicher Diskussion einigte man sich darauf, für 11 Einrichtungen, die auch nach Meinung der Dienstgeberseite die Anforderungen der Schiedskommission für eine AVR-Anwendung nicht erfüllen können, von der Liste der Einrichtungen zu streichen, die auch über die Laufzeit der aktuellen Übergangsregelung hinaus vorläufig weiter die AVR anwenden dürfen. Damit sind diese Einrichtungen ab 01.01.2015 verpflichtet, neuen Arbeitsverhältnissen den BAT-KF zu Grunde zu legen. Ungeachtet dessen wird die Kommission im Januar auch noch formal über die von diesen Einrichtungen gestellten Anträge zu beschließen haben – sofern diese bis dahin nicht mangels Erfolgsaussicht zurückgezogen wurden.
Über die verbleibenden rd. 120 Anträge wird die Kommission dann im ersten Quartal weiter zu beraten haben. Immerhin konnte aber erstmals ein Einvernehmen darüber erzielt werden, dass es nicht alleine am Wunsch der Träger liegen kann, ob eine Einrichtung die AVR DD anwenden darf.