Fachkräfte mit besonderen Aufgaben werden zukünftig höher eingruppiert
Die Arbeitsrechtliche Kommission RWL, hat eine Reform des Pflege- entgeltgruppen-Plans im BAT-KF beschlossen, die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Wie meist folgt man im Wesentlichen den Anpassungen, die im TVöD bereits vor einiger Zeit vollzogen wurden. Während sich für das Gros der Mitarbeitenden an ihrer Eingruppierung nichts ändern wird, werden Fachkräfte mit besonderen Aufgaben zukünftig anders, nämlich höher eingruppiert. Eine verständliche Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen, von Michael Engelhardt findet ihr hier.
Sitzung der ARK-RWL am 11. Oktober 2019
Wegen der vielfältigen Ausbildungsformen und unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen wurde es notwendig die Fachkräfte-Definierung der Anmerkung 5 im Entgeltgruppenplan für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen zu erneuern. Fachkräfte im Sinne des BAT-KF sind nun alle Mitarbeitenden in Kindertageseinrichtungen, die nach landesrechtlichen Bestimmungen als Fachkraft zugelassen sind.
Wahlmöglichkeit zwischen finanziellem Ausgleich oder Freizeitausgleich
Nach den bereits im Januar und Juni 2019 erfolgten Änderungen in § 41 BAT-KF, hat die ARK-rwl In ihrer Oktobersitzung nun auch den Abs.4 geändert. Für angefallene Mehrstunden während der Durchführung einer Freizeitmaßnahme, ist den Mitarbeitenden nun auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren. Damit können die Mitarbeitenden nun selber bestimmen, ob die Mehrarbeit finanziell oder in Freizeit abgegolten werden soll.
Sitzung der ARK-RWL am 14. Mai 2019
Die ARK RWL hat einen neuen Berufsgruppenplan für Lehrkräfte in der Pflege beschlossen. Die Lehrkräfte in der Pflege werden ab 01.07.2019 in den Allgemeinen Entgeltgruppenplan, unter 3.12 Gesundheitsberufe, überführt. Dieser neue Berufsgruppenplan gilt für Lehrkräfte, die in der Alten- oder Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und Fachseminaren oder Fachschulen für Altenpflege beschäftigt sind.
Mehr dazu ist dem Rundschreiben Nr.3 des DW-RWL zu entnehmen.
für Maßnahmeteilnehmende in Einrichtungen der Beschäftigungsförderung
In der März-Sitzung hat die ARK-RWL eine Änderung der Ordnung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten“ beschlossen. Maßnahmeteilnehmende, die nach den neuen §§ 16e und 16i SGB II gefördert werden, erhalten nun in der Regel einen auf drei Jahre befristeten Vertrag und ein Entgelt oberhalb des Mindestlohns. Diese Regelung gilt aber nur für Einrichtungen, deren alleiniger Zweck die Beschäftigungsförderung ist. Soweit geförderte Personen in „normalen“ Dienststellen eingesetzt werden, haben Sie Anspruch auf ihrer Tätigkeit entsprechende Eingruppierung nach dem BAT-KF.
Sitzung der ARK-RWL am 19. Dezember 2018
Einigung zur den Bestimmungen in § 33 Abs. 4 und 5 BAT-KF
Bisher war der Austritt aus der Evangelischen Kirche nach § 33 Abs. 4 und 5 BAT-KF,ein Grund zur fristlosen Kündigung. Diese Regelung sollte auf Antrag der Dienstnehmer-Seite gestrichen werden. Nach einem Kompromissantrag des vkm-rwl wurde nun eine Einigung gefunden, nach der ein Konfessionswechsel künftig möglich ist, soweit die Zugehörigkeit zur EKD nicht Einstellungsvoraussetzung war bzw. ist. Der Austritt ist nicht mehr ein Grund zur fristlosen Kündigung, sondern nur dann ein möglicher, ordentlicher Kündigungsgrund, wenn die Zugehörigkeit zur EKD Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist und kein milderes Mittel als die Kündigung infrage kommt.
Sitzung der ARK-RWL am 19. Dezember 2918
Nach Vorgabe der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 16.11.2018, hat die ARK-RWL dem § 28 BAT-KF einen Abs. 7 angefügt, der bestimmt, dass zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnissens gemäß § 30 a BZRG, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist. Die Kosten für die Führungszeugnisse trägt der Arbeitgeber.
Die Dienstnehmer hatten im Mai 2018 beantragt, die Überstundenzuschläge bei kurzfristiger Inanspruchnahme auch Teilzeitkräften zu gewähren. In der Anhörung ließ der Vorsitzende der ARS-RWL durchblicken, dass die Regelung im BAT-KF tatsächlich ja darauf abziele, die besonders kurzfristige Inanspruchnahme zu honorieren. Da seien Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte gleichermaßen betroffen. Umso überraschender war dann die Ablehnung mit 6:5 Stimmen. Man wolle keine Rechtsgeschichte schreiben und es gäbe keinen anderen Tarifvertrag in dem das so geregelt sei. Wenn man das durchsetzen wolle, müsse man halt klagen und abwarten, was das Bundesarbeitsgericht dazu sagt.
Sitzung der ARK-RWL am 18.05.2018
Nachdem sich die ARK-RWL im April auf eine weitgehend identische Übernahme des Tarifabschlusses aus dem öffentlichen Dienst verständigt hat, wurde in der Sitzung vom 18.05. die Arbeitsrechtsregelung zur Entgelterhöhung und Verbesserungen für Fachkräfte der ambulanten Pflege beschlossen. Fachkräfte der ambulanten Pflege werden ab 01.08.2018 wie die entsprechenden Fachkräfte in der stationären Pflege eingruppiert. Die neuen, ab 01.08.2018 gültigen Entgelttabellen sind hier abzurufen
Überraschend schnelle Einigung in der ARK-RWL
Ohne die sonst übliche monatelange Verzögerung, hat sich die ARK-RWL am 25.04. darauf verständigt die im Öffentlichen Dienst ausgehandelten Entgelterhöhungen für den BAT-KF zu übernehmen. Mit der schnellen Einigung hat die ARK für eine angenehme Überraschung der Mitarbeitenden gesorgt. Die Entgelte werden zum 1. Juni 2018 um durchschnittlich 3,19%, zum 1. Januar 2019 um 3,09% und in einer weiteren Stufe zum 1. März 2020 um 1,06% erhöht werden. Mit der Abrechnung für den Monat Juni 2018 erhalten Beschäftigte der Entgeltgruppen EG1 bis EG6, S1 bis S3, KR1a bis KR4a, SE1 bis SE5 sowie SD1 bis SD5 eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro.Die konkrete Arbeitsrechtsregelung wird im Mai beschlossen werden.
Voraussetzung ist eine Dienstvereinbarung zwischen MAV und Arbeitgeber
Die ARK-RWL hat am 26.01.2018 eine Regelung zur Entgeltumwandlung für Sachleistungen (wie das das sogenannte Jobrad) beschlossen. Mitarbeitende, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich nun zunächst an ihre MAV wenden. Voraussetzung ist nämlich eine Dienstvereinbarung.
Die Organisation übernimmt dann der Arbeitgeber. Trotz der auf den ersten Blick lohnenden Umwandlung sollten sich interessierte Mitarbeitende auch über die langfristigen Auswirkungen Gedanken machen. Modellrechnungen zeigen, dass die langfristige Reduzierung der Altersversorgung (Rente plus KZVK) die kurzfristige Ersparnis vollständig kompensiert.
Sitzung der ARK-RWL am 26.01.2018
Die ARK-RWL hat nach mehreren Beratungen eine Änderung im EGP Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9 BAT-KF) vorgenommen. Hier gab es im Bereich der Werkstätten Zweifel über die Eingruppierung von Handwerkern mit pädagogischer Zusatzausbildung. Künftig heißt es: Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation.
Sitzung der ARK-RWL am 27.10.2016
Im nächsten Jahr kann per Dienstvereinbarung geregelt werden, dass bei "Holen aus dem Frei" ein zusätzliches Entgelt von mindestens 30 EURO gezahlt wird. Kommt eine solche Dienstvereinbarung nicht zustande, wird eine Anordnung von Diensten an dienstplanmäßig freien Tagen spontan nicht mehr möglich sein.
Neben verschiedenen redaktionellen Änderungen hat die ARK-RWL eine Neufassung der Arbeitszeitregelungen beschlossen. Dabei geht es insbesondere um den Umgang mit Fehlzeiten. Künftig sind Arbeitgeber verpflichtet, für alle Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto zu führen, außerdem wird die Grundlage für ein Langzeitarbeitszeitkonto geschaffen.
2,4 % zum 1. Juni 2016 und um weitere 2,35 % zum 1. Dezember 2016
Sitzung der ARK-RWL am 10.Mai 2016
Nach dem im öffentlichen Dienst die Tarifverhandlungen positiven Abschluss gefunden haben, hat sich die ARK-RWL in ihrer Sitzung am 10.Mai, überraschend schnell auf eine Entgelterhöhung für den BAT-KF verständigt. Mit einer zeitlichen Abweichung vom TVöD, werden die Tabellenentgelte im BAT-KF zum 1. Juni 2016 um 2,4 % und um weitere 2,35 % zum 1. Dezember 2016, mit einer Laufzeit bis Februar 2018 erhöht.
Die Entgelte der Auszubildenden werden zu denselben Terminen um 35 Euro und die der Krankenpflegeschüler/innen um 30 Euro angehoben. Zudem erhöht sich ihr Urlaubsanspruch von 28 auf 29 Tage. Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für die Dauer von zwölf Monaten übernommen, wenn ein freier und der Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Kommentar zur ARK RWL von Gisbert Fischer
Liebe Kolleginnen und Kollegen.
Nach dem die Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst einen positiven Abschluss gefunden haben, können sich auch die Beschäftigten von Kirche & Diakonie in RWL freuen. In der ARK-RWL ist es am 10.05.2016 gelungen, die lineare Erhöhung der Entgelte im Geltungsbereich des BAT-KF zu beschließen, ohne wie sonst „üblich“ die Schiedskommission anzurufen. Dass darüber hinaus auch zu weiteren, bisher strittigen Punkten eine Verständigung gefunden wurde, zeigt auf, wie sehr sich die Dienstnehmer- und Dienstgeberseite in RWL ihrer sozialen Verantwortung gestellt haben.
Mit der Übereinkunft in der ARK-RWL, wird für die Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie in RWL, der TVöD als „Leitwährung“ bestätigt. Damit stehen die Dienstgeber in RWL in einem erfreulich krassen Gegensatz zu den Diakonischen Dienstgebern, die in der ARK der Diakonie Deutschland einen ungeheuren Lohnabbau um bis zu 20% beabsichtigen.