je nach Berufsgruppenplan und Eingruppierung
Die Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E des TVöD, ist nicht einheitlich,- sondern auf die entsprechenden Berufsgruppen bezogen und je nach Eingruppierung unterschiedlich. So erhalten zb. Mitarbeitende in Kitas, die in einer der Entgeltgruppen SE 3 bis SE 9 eingruppiert sind, eine Zulage von 130 Euro,- Mitarbeitende in Entgeltgruppe SE 11 eine Zulage von 180 Euro. Die Zuordnung der Zulagen könnt ihr der „Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst“ entnehmen.
Ihr findet sie hier zum Download.
Regelung mit Rückwirkung für 2022 - ab 1. Januar 2023
Als weitere Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E, wird zum 1. Januar 2023 eine Regelung für „Regenerationstage“ in den BAT-KF eingefügt. Mitarbeitende in den entsprechenden Berufsgruppen erhalten im Jahr zwei Regenerationstage bei einer 5-Tage-Woche. Betragt die Arbeitszeit weniger als fünf Tage in der Woche, vermindert sich der Anspruch entsprechend. Für Mitarbeitende, die im 2022 Anspruch auf Regenerationstage gehabt hätten, erhöht sich der Anspruch einmalig für das Jahr 2023 um bis zu zwei Arbeitstage. Bei Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage.
Mehr dazu könnt ihr der „Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst“ entnehmen. Ihr findet sie hier zum Download
Sitzung der ARK-RWL vom 19.10.2022
Die Möglichkeit der Vereinbarung zur Altersteilzeit besteht auch 2023 weiter. In der Septembersitzung der ARK-RWL hatte die Dienstnehmerseite beantragt, dass die Altersteilzeitordnung(ATZO) bis zum 31.12.2023 verlängert wird. Nach dem der Antrag im September noch keine Mehrheit fand, hat die ARK in der Sitzung am 19.10.2022 einer Verlängerung zugestimmt. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss nunmehr vor dem 1. Januar 2024 beginnen.
Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung findet ihr hier zum Download
Anpassung der Berufsgruppe 5 zur Klarstellung der Eingruppierung
Die ARK-RWL hat in ihrer Sitzung am 18.05.2022 eine Anpassung der Berufsgruppe 5 des SD-EGP beschlossen. Damit wird klargestellt, dass die Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI in Fallgruppe 2, EG SD 3, eingruppiert sind. Diese Eingruppierung hatte eine MAV zwar schon 2018 vor dem Kirchengerichtshof erstritten,- es gab aber immer noch Eingruppierungen in die EG 1a. Nach Auffassung des vkm-rwl besteht für die betroffenen Mitarbeitenden, ein Anspruch auf rückwirkende Anwendung.
Sitzung der ARK-RWL am 27.01.2021
Die bisher befristete Öffnungsklausel für eine betriebliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gilt ab 1. Februar 2021 unbefristet weiter. Mit der Öffnungsklausel kann per Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG, zwischen der Dienststellenleitung und MAV eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vereinbart werden. Zur Absicherung der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden wurde ein neuer Abs. 8 in § 6a BAT-KF eingefügt. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet, das volle reguläre Entgelt nachzuzahlen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt durch die Agentur für Arbeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit nicht vorliegen. Zudem wurde die Informationspflicht zur ARK-RWL neu gefasst. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr. 2/2021 der Diakonie RWL entnehmen.
Befristete Regelungen für KFZ-, Fahrrad- und Mitnahmeentschädigung - bis zum 31.12.2024
Mit Beschluss der Landessynode, wird die für das Land Nordrhein-Westfalen geltende Regelung zur Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen, ab 1. Januar 2023, befristet bis Ende 2024 in der EKiR übernommen. Somit erhöht sich die Entschädigung für Dienstreisen in einem privaten KFZ von 30 auf 35 Cent pro Kilometer. Für die Mitnahme von anderen Dienstreisenden gibt es zusätzlich 5 Cent. Dienstreisende, die mit dem Fahrrad unterwegs sind, erhalten ab einer Gesamtstrecke von mehr als 21 Kilometern im Monat, 23 Cent pro Kilometer. Dienstreisenden, die weniger fahren, steht bei zweimaliger Nutzung des Fahrrads im Monat, wie bisher eine Pauschale in Höhe von 5 Euro zu.
Mehr dazu und zu weiteren Beschlüssen der Landessynode findet ihr auf den Seiten der EKiR.
BAG, Urteil vom 6. September 2018 - 6 AZR 836/16
Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das derTVöD* anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt („horizontale“ Wiedereinstellung) und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.
Mehr dazu findet ihr hier. *Anmerkung der Redaktion: das Urteil ist auch auf den BAT-KF zu übertragen.
Sitzung der ARK-RWL am 14. Mai 2019
Die ARK-RWL hat mit Änderung des § 7 Abs. 6 BAT-KF beschlossen, dass der Zuschlag für Überstunden nun auch für Teilzeitkräfte fällig wird, wenn diese über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus aufgrund kurzfristiger Anordnung ("später als am Vorvortag") zum Dienst verpflichtet werden und diese Mehrleistung nicht innerhalb einer Woche ausgeglichen wird. Bisher mussten Teilzeitkräfte zunächst mindestens auf die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft kommen, um Anspruch auf den Zuschlag zu haben.
Anpassung von § 4 BAT-KF zur Höchstüberlassungsdauer bei Gestellung
Seit der letzten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) müssen die Beschäftigten künftig im Betreuungsverein direkt angestellt werden. Das führte zu einem Regelungsbedarf im BAT-KF, da es bisher gängige Praxis war, die Mitarbeitenden in Betreuungsvereinen per Gestellung aus einem Diakonischen Werk zu beschäftigen. Mit der beschlossenen Abweichung von § 4 BAT-KF für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023, ist die Höchstüberlassungsdauer jetzt auf die Personen beschränkt, die bisher per Gestellung beschäftigt sind.
Am 22. Oktober 2007 fasste die Arbeitsrechtliche Schiedskommission RWL den Beschluss, dem Antrag der Dienstnehmerseite in vollem Umfang zuzustimmen. Der BAT-Kf wird rückwirkend zum 01.07.07 an den TVöD angepasst. Es wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 900 Euro festgelegt.